Weitere Wettbewerbsnachteile durch drastische Erhöhung der Agrardieselsteuer

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1413 des Abgeordneten Eckhard Uhlenberg CDU (Drs.13/4284)

Wortlaut der Kleinen Anfrage 1413 vom 29. August 2003:

Das Bundeskabinett hat im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes eine drastische Steuererhöhung für Agrardiesel ab 10.000 Liter Jahresverbrauch beschlossen. Die Agrardieselsteuer würde oberhalb dieser Verbrauchsmenge um 21,48 Cent je Liter auf 47 Cent ansteigen und dann durchschnittlich beim 7- bis 14-fachen des Agrardieselsteuersatzes in Frankreich, Niederlande, Dänemark und Großbritannien liegen. Die Entscheidung der Bundesregierung würde zu weiteren finanziellen Belastungen zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe in Nordrhein-Westfalen und zu zusätzlichen Wettbewerbsnachteilen führen.


Ich frage die Landesregierung:

1.Hält die Landesregierung eine solche drastische Steuererhöhung für vereinbar mit der Ankündigung im Düsseldorfer Signal, Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Regionen auszuschließen?

2.Wie will die Landesregierung verhindern, dass im Grenzgebiet Lohnunternehmer aus Belgien und Holland die deutschen Lohnunternehmer und Landwirte durch einen Wettbewerbsvorteil von 100 Euro pro Tag und Traktor verdrängen, indem sie im Heimatland tanken und auf deutschen Äckern arbeiten?

3.Warum sollen gerade Landwirte, welche mit ihren Pflanzen unter Nutzung der Sonnenenergie im Kreislauf der Natur Lebensmittel produzieren und CO2 binden, bei diesem lebenswichtigen Kraftstoffverbrauch stark besteuert werden (zum Beispiel: 1 Tag pflügen: 120 Euro), während der klimaschädliche Billigflug eines Touristen nach Athen durch den Verzicht auf die Mineralölsteuer mit rund 100 Euro subventioniert wird?

4.Sieht die Landesregierung den Widerspruch, dass die Bundesregierung durch die Erhöhung der Agrardieselsteuer für die Landwirtschaft gravierende Wettbewerbsnachteile im nationalen Alleingang schaffen wird, jedoch mit dem Hinweis auf Wettbewerbsgründe bislang selbst eine geringfügige Besteuerung von Flugbenzin, wie sie in Schweden auf Inlandsflüge erhoben wird, nicht durchführt?


Antwort des Finanzministers vom 25. September 2003 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Zur Frage 1

Die Bundesregierung ist in ihrem Handeln und insbesondere bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzentwürfe nicht an das sog. Düsseldorfer Signal gebunden. Bei diesem handelt es sich um die Vereinbarung eines Handlungsrahmens der die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bildenden Koalitionsparteien.

Selbstverständlich wird die Landesregierung im Rahmen ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren die Koalitionsvereinbarung und deren Ziele bedenken und ihr Handeln daran ausrichten. Dazu gehört aber auch die Erkenntnis – ebenfalls im Düsseldorfer Signal festgehalten -, dass es in Zeiten leerer Kassen nicht mehr vordringlich um die Verteilung öffentlicher Subventionen gehen kann, sondern immer weniger Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Auch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den die Agrardieselsteuer betreffenden Änderungen des Mineralölsteuergesetzes um einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil des insgesamt allerdings zustimmungsbedürftigen Haushaltsbegleitgesetzes 2004 handelt, und daher letztlich die Einflussmöglichkeiten der Landesregierung – unabhängig von ihrer Einschätzung der Maßnahme – begrenzt sind.

Die Landesregierung sieht ebenso wie die Bundesregierung die Notwendigkeit, alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gruppen zur Konsolidierung der aus dem Gleichgewicht geratenen öffentlichen Haushalte heranzuziehen. Sie weiß, dass dies zu Belastungen führt, nimmt aber anerkennend zur Kenntnis, dass die Bundesregierung bei der auf den Agrardiesel bezogenen Maßnahme auf eine ausgewogene Lastenverteilung geachtet und sich durch die technische Ausgestaltung der Maßnahme (Deckelung) bemüht hat, möglichst nur solche Betriebe zu treffen, die die finanzielle Mehrbelastung am ehesten auszugleichen und zu tragen in der Lage sind. Betroffen wären in Nordrhein-Westfalen etwa 15 % der landwirtschaftlichen Betriebe. Der Landesregierung ist durchaus bewusst, dass die Rückführung von Steuervergünstigungen - wenn auch im Inland gleich wirkend - in Grenzgebieten zum ebenso oder sogar noch stärker subventionierenden Ausland zur Verschärfung der Wettbewerbssituation führen kann.

Zur Frage 2

Die Landesregierung kann die sich aus den nach EU-Recht zulässigen unterschiedlichen nationalen steuerlichen Rahmenbedingungen ergebenden Wettbewerbsverzerrungen aus beihilferechtlichen Gründen (Genehmigungsvorbehalt der EU) nicht ausgleichen. Im Übrigen wird der Verlust der bisherigen direkten Vergütungsberechtigung der Lohnunternehmen durch die indirekte Vergütungsberechtigung über den die Leistung abnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb ersetzt, so dass es in der überwiegenden Zahl der Fälle bei der ungekürzten Steuerbegünstigung des Agrardiesels verbleibt. Die Struktur der Betriebe in unserem Land und insbesondere in den angesprochenen Grenzregionen ist eher mittel- bis kleinbäuerlich, so dass sie von der Deckelung der vergütungsfähigen Verbrauchsmenge nicht betroffen sind.

Zu Fragen 3 und 4

Die Landesregierung tritt seit Jahren – und hat dies auch in ihrer Koalitionsvereinbarung festgeschrieben – für eine Kerosinbesteuerung im Flugverkehr ein. Auch die Bundesregierung hält eine gleiche Mineralölbesteuerung aller Verkehrsträger aus verkehrs- und wettbewerbspolitischen Gründen für notwendig. Allerdings ist eine Änderung im Bereich der Flugbenzinbesteuerung auf Grund des internationalen Zivilluftfahrtabkommens von Chicago aus dem Jahre 1944 und den ca. 130 darauf fußenden bilateralen Luftverkehrsabkommen – nicht zuletzt auch wegen der internationalen Ausweichmöglichkeiten (z. B. durch Einsatz von im außereuropäischen Raum aufgetankten Langstreckenflugzeugen im innerdeutschen oder innereuropäischen (Anschluss-) Kurzstreckenflugverkehr) – ungleich schwieriger als die Rückführung einer nationalen Steuervergünstigung. Die Handlungs- und Einflussmöglichkeiten der Landesregierung sind darüber hinaus im internationalen Abkommensbereich bekanntlich noch viel geringer als die der Bundesregierung.

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