Unklare Folgen der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung
Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abg. Friedhelm Ortgies Wortlaut der Kleinen Anfrage 1467 vom 7. Oktober 2003: Am 11. Februar 2003 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung beschlossen, die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) aus dem Jahr 1978, die das landesweite Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien zugelassen und geregelt hat, mit Wirkung vom 1. Mai 2003 aufzuheben. Diese Regelung hatte sich in 25-jähriger Praxis bewährt.
Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch in dafür zugelassenen Anlagen erlaubt. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden – die örtliche Ordnungsbehörde oder die untere Forstbehörde – das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien zulassen. Viele Genehmigungsbehörden erteilen bislang Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien nur sehr zurückhaltend. Häufig herrscht die Auffassung vor, im Freien dürfe überhaupt nicht mehr verbrannt werden. Dagegen hatte Staatssekretär Griese in der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 12. Juni 2003 den Eindruck erweckt, als könnten die Behörden vor Ort sehr frei entscheiden, ob im Freien verbrannt wird oder nicht. Die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung wird von der Landesregierung unter anderem als Beitrag zur Entbürokratisierung gewertet. Inzwischen gibt es hierzu ein mehrseitiges Merkblatt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1.Können die Kommunen nach der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach eigenem Ermessen vornehmen? 2.Wie erklärt sich die Landesregierung das offenkundig unterschiedliche und vielfach sehr restriktive Vorgehen der Ordnungsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen? 3.Können übergeordnete Behörden wie Kreisverwaltungen die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien in Frage stellen? 4.Gibt es Änderungen in der Genehmigungspraxis bei Brauchtumsfeuern (Osterfeuer), beispielsweise Vorgaben darüber, was verbrannt werden darf? 5.Welchen Beitrag zur Entbürokratisierung bei den entsprechenden Ordnungsbehörden und den Antragstellern leistet die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung nach Auffassung der Landesregierung? _________________________- Antwort der Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. November 2003 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister: Vorbemerkung: Die Pflanzenabfallverordnung ließ zu bestimmten Tageszeiten und bei Beachtung weiterer Maßgaben, wie z.B. ausreichende Sicherheitsabstände, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien ohne Einzelgenehmigung zu. Das ist seit dem 1. Mai 2003 nicht mehr möglich. Folgende Gründe sprachen für die Aufhebung der Verordnung: ·ausgehend vom Vorrang der Verwertung ist eine landesweite Zulassung des Verbrennens pflanzlicher Abfälle im Freien nicht mehr zeitgemäß; ·das nach der Pflanzenabfallverordnung allgemein zugelassene Verbrennen von Strohschwaden auf den Feldern und von Schlagabraum ist nur in Ausnahmefällen notwendig; ·für das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und so genannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit mehr. Seit Aufhebung der Verordnung gelten für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle wieder die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen. Danach ist eine Beseitigung von Abfällen, z. B. durch Verbrennen, gemäß § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können aber die zuständigen Behörden nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall Ausnahmen, also auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien zulassen, wenn eine Verwertung tatsächlich nicht möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Zur Frage 1 Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG handelt es sich auf Grund des Wortes „kann“ im Text der Regelung um eine Ermessensentscheidung. Mit der Gewährung von Ermessen verleiht der Gesetzgeber der Verwaltung einen Spielraum zu eigener und eigenverantwortlicher Entscheidung. Zur Frage 2 Innerhalb des gesetzlich eingeräumten Spielraums für eine Ermessensentscheidung können mehrere unterschiedliche, unter Umständen sogar gegensätzliche Verhaltensweisen in gleicher Weise als zulässig und rechtmäßig zu erachten sein. Mit dem „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ hat das MUNLV daher als Hilfestellung für die zuständigen Behörden eine Handlungshilfe vorgelegt, in der auf mögliche Zweifelsfragen aus der täglichen Verwaltungspraxis eingegangen wird. Zur Frage 3 Innerhalb der Verwaltungsorganisation eines Verwaltungsträgers sind die einzelnen Verwaltungsstellen einander hierarchisch zugeordnet. Jede Verwaltung kann den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen grundsätzlich sowohl generelle als auch in einer konkreten Angelegenheit spezielle Anordnungen erteilen. Zur Frage 4 Brauchtumsfeuer waren nicht Gegenstand der aufgehobenen Pflanzenabfallverordnung. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, der den abfallrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegt, es sei denn, dass unzulässigerweise Abfälle eingesetzt werden. Zu beachten sind bei allen offenen Feuern, in denen keine Abfälle verbrannt werden, die Bestimmungen des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch erheblich belästigt werden können. Eine generelle Genehmigungspflicht ist für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern insoweit aber nicht vorgesehen. Zur Frage 5 Durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung wird die Frage der Zulässigkeit der Verbrennung pflanzlicher Abfälle in die Verantwortung der Behörden vor Ort gestellt. Dort können die damit verbundenen Fragen am Besten beantwortet werden.
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